Es genüge nicht, dass zwischen Provokation und Beschimpfung ein Kausalzusammenhang bestehe. Hätte sich der Gesetzgeber damit begnügt, dann hätte er – so das Bundesgericht – statt dem Wortlaut «unmittelbar» die Worte «Anlass gegeben» gewählt. Aus dem Wort «unmittelbar» müsse geschlossen werden, dass eben gerade mehr als «nur» ein Kausalzusammenhang verlangt werde.