177). Die Unmittelbarkeit der Provokation ist zeitlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. A. 2018, N 7 zu Art. 177). Das Bundesgericht sieht die ratio legis der Strafbefreiung insbesondere im Affekt des Täters, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Deshalb sei erforderlich, dass der Täter unmittelbar reagiere. Es genüge nicht, dass zwischen Provokation und Beschimpfung ein Kausalzusammenhang bestehe.