173 ff. aStGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3). Subjektiv muss sich der Vorsatz bei der Beschimpfung durch Werturteil nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. A. 2018, N 6 zu Art. 177). Art. 177 Abs. 2 aStGB gibt dem Richter mit der Provokation einen fakultativen Strafausschliessungsgrund.