Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. aStGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.