22 12.2 Theoretische Grundlagen Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 aStGB schuldig. In «anderer Weise» bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 aStGB umschriebenen Art. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen.