Wenn er dann «rot sehe», dann könne es spontan zu verbalen Ausrutschern kommen. Auch wenn die Beschimpfung in Briefform normalerweise nicht unmittelbar sei, sei ein derartiges, durch die während einiger Zeit aufgestauten Emotionen begründetes, spontanes Handeln im Affekt unmittelbar im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht sehe den Grund für die Strafbefreiung vor allem im Affekt des Täters. Das Gesetz zwinge aber nicht zu so enger Auslegung und lasse im Bagatellbereich wie bei Abs. 3 vielmehr Selbstjustiz zu. Damit sei der Beschuldigte von der Anschuldigung der Beschimpfung freizusprechen (zum Ganzen pag.