12. Beschimpfung 12.1 Vorbringen des Beschuldigten / der Verteidigung Die Verteidigung ist der Auffassung, das unter Erwägung 9.1 hiervor geschilderte, unverständliche Verhalten von C.________ stelle rechtlich eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB dar. Aus dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und C.________ erhelle, dass sich die Gemütsbewegung des psychisch angeschlagenen Beschuldigten im Verlaufe der für ihn aufreibenden Auseinandersetzung mit C.________ zusehends verschlechtert habe. Er habe sich mehr und mehr über das unverständliche Verhalten resp.