Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.5 Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der Drohung, mehrfach begangen am 21. und 22. Mai 2016 in Biel, zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind entsprechend zu bestätigen.