Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit entgegen der Auffassung der Verteidigung erfüllt. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich und er nahm in Kauf, dass seine E- Mail C.________ in Schrecken oder Angst versetzt. Insbesondere das insistente Vorgehen in der gleichen Nacht schliesst ein nicht beabsichtigtes «Versehen» bzw. ein lediglich «fahrlässiges Vergreifen in der Wortwahl» aus. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 aStGB erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.