21 begründung; pag. 363), die nicht nur geeignet waren, C.________ in Schrecken oder Angst zu versetzen, sondern auch effektiv bewirkten, dass dieser Angst empfand. Dabei ist – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – letztlich unerheblich, dass C.________ die Broncos im Tatzeitpunkt nichts sagten, zumal einzig relevant ist, dass der Beschuldigte C.________ explizit androhte, von wem auch immer «auf die Fresse zu bekommen». Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit entgegen der Auffassung der Verteidigung erfüllt.