Vor dem Hintergrund der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheinen die mit dieser E-Mail ausgestossenen Androhungen schwerer Natur. Die Vorinstanz erwog zutreffend, die fraglichen Äusserungen des Beschuldigten könnten – entgegen der Auffassung der Verteidigung – insbesondere angesichts der vorangehenden E-Mail vom 21. Mai 2016 nicht bloss als generelle Feststellung qualifiziert werden. Es handelt sich bei diesen Äusserungen vielmehr auch aus Sicht der Kammer um konkrete, an den Beschuldigten gerichtete Drohungen (vgl. S. 15 der erstinstanzlichen Urteils-