die E-Mail vom 22. Mai 2016 In der E-Mail vom 22. Mai 2016 schrieb der Beschuldigte C.________, wer sich nicht an die Ordnung halte, «bekomme auf die Fresse», und ein Anwalt werde ihm nichts bringen, wenn er «von den Broncos auf die Fresse bekomme» (pag. 74). Die Vorinstanz qualifizierte diese Äusserungen richtigerweise als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 aStGB. Der Beschuldigte stellte C.________ damit (erneut) in Aussicht, physisch angegangen zu werden. Vor dem Hintergrund der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheinen die mit dieser E-Mail ausgestossenen Androhungen schwerer Natur.