180 Abs. 1 aStGB ist somit erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er zumindest in Kauf nahm, den von ihm bedrohten C.________ in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dass er – wie er sagt – nie beabsichtigte, seine E-Mail in die Tat umzusetzen und effektiv jemanden bei C.________ vorbeizuschicken, ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, unerheblich. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.4 Subsumtion betreffend den Vorfall / die E-Mail vom 22. Mai 2016