Gemäss dem voranstehenden Beweisergebnis empfand C.________ ferner auch (subjektiv) tatsächlich Angst, was angesichts der soeben erwähnten Umstände nachvollziehbar ist. Er schaltete schliesslich nicht nur die Polizei ein bzw. stellte Strafantrag, sondern bat zusätzlich seine Ehefrau, während seiner Abwesenheit niemandem die Türe zu öffnen (pag. 321 Z. 39 f.). Zusammengefasst versetzte die E-Mail des Beschuldigten vom 21. Mai 2016 C.________ in Angst. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 aStGB ist somit erfüllt.