Die Vorinstanz subsumierte diesen Vorfall zu Recht unter den Tatbestand der Drohung (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 363). Die vom Beschuldigten ausgestossene Androhung einer Körperverletzung («auf die Fresse hauen») war im Sinne der voranstehenden Erwägungen objektiv geeignet, auch eine nicht übertrieben ängstliche Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dies umso mehr, weil sich die konkreten Umstände im vorliegenden Fall erschwerend auswirken. Der Beschuldigte warf C.______