Das Bundesgericht erwog in diesem Fall, wenn unbekannte Drittpersonen gegenüber dem Opfer massive Drohungen aussprechen würden, dann dürfe der Verlust des Sicherheitsgefühls bereits dann als gegeben erachtet werden, wenn sich das Opfer veranlasst fühle bzw. gefühlt habe, Strafanzeige zu erstatten (Urteil des Bundesgerichts 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.2). In einem älteren Entscheid hielt das Bundesgericht schliesslich fest, mit der Aussage «casser la gueule» («jemandem die Fresse polieren» bzw. «jemandem eins auf die Fresse hauen») drohe der Täter dem Opfer eine massive Körperverletzung an und erfüllte damit objektiv den Tatbestand der Drohung (BGE 99 IV 212 S. 216 E. 1a).