Telefonat angedroht hatte, ihr «die Fresse einzuhauen» und sie ihr einhauen zu lassen etc., während dieselbe Täterin tags zuvor bereits eine Mitarbeiterin dieser Journalistin rhetorisch gefragt hatte, ob sie ihr «die Fresse polieren» solle (Urteil des Bundesgerichts 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.5). Das Bundesgericht erwog in diesem Fall, wenn unbekannte Drittpersonen gegenüber dem Opfer massive Drohungen aussprechen würden, dann dürfe der Verlust des Sicherheitsgefühls bereits dann als gegeben erachtet werden, wenn sich das Opfer veranlasst fühle bzw. gefühlt habe, Strafanzeige zu erstatten (Urteil des Bundesgerichts 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.2).