Beachtlich sind stets die Umstände, unter denen die inkriminierte Äusserung erfolgte (DEL- NON/RÜDY in Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 19 zu Art. 180). In einem Fall, in welchem der Täter dem Opfer durch die nicht weit geöffnete Seitenscheibe des Autos hindurch drohte, ihm «die Fresse einzuschlagen», dem Opfer zuvor aber über mehrere Kilometer teilweise bedrohlich nahe aufgefahren war, dasselbe zum Anhalten gezwungen hatte und wutentbrannt auf dessen Fahrzeug zugekommen war, fasste das Bundesgericht das Verhalten des Täters gesamthaft als «gezielten Terror und Drohung» im Rechtssinne auf (Urteil des Bundesgerichts 6P_86/2005 vom 1. Oktober 2005 E. 8).