Ergänzend ist zum objektiven Tatbestand festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob eine Drohung die erforderliche Schwere aufweist, grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen ist, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2.1). Beachtlich sind stets die Umstände, unter denen die inkriminierte Äusserung erfolgte (DEL- NON/RÜDY in Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 19 zu Art. 180).