Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen (schwere Drohung). Eine schwere Drohung liegt regelmässig vor, wenn strafbare oder rechtswidrige Handlungen von einigem Gewicht angedroht werden (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. A., 2018, N 19 und 22 zu Art. 180). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, d.h. er muss die Zufügung des Übels für möglich halten oder tatsächlich damit rechnen. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt bzw. in Schrecken oder Angst versetzt wird (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. A., 2018, N 24 und 31 zu Art. 180).