Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung er direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt (BSK StGB- Delnon/Rüdy, 4. A., 2018, N 10 und 12 f. zu Art. 180). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. A., 2018, N 18 zu Art. 180). Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen (schwere Drohung).