19 Betreffend die theoretischen Grundlagen dieser Bestimmung wird vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 362): […] Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung er direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt (BSK StGB- Delnon/Rüdy, 4. A., 2018, N 10 und 12 f. zu Art. 180).