____ gerichteten Drohungen, sondern lediglich allgemeine Feststellungen und Bemerkungen des Beschuldigten. Derartige allgemeingültige Äusserungen – wie, wer sich in der Schweiz nicht an die Ordnung halte, bekomme halt mal auf die Fresse oder anders als in Amerika, bringe ihm ein Anwalt in der Schweiz nichts, wenn er von den Broncos auf die Fresse bekomme – seien keine Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB. Ausserdem habe sich C.________ im Zeitpunkt des Erhalts der E- Mail in Istanbul befunden und sich dort nicht bedroht gefühlt.