Der Beschuldigte habe sich lediglich fahrlässig in der Wortwahl vertan, was nicht strafbar sei. Er sei somit von der Anschuldigung der Drohung freizusprechen (pag. 432 unten und pag. 433 oben mit Verweisen auf die polizeiliche EV des Beschuldigten vom 9.5.2017, S. 8 Z. 240 ff. und die EV des Beschuldigten in der erstinstanzlichen HV vom 28.11.2018, pag. 319 Z. 1 ff.). 11.1.2 Weiter verlangt Fürsprecher B.________, der Beschuldigte sei, sofern betreffend den Vorfall vom 22. Mai 2016 wider Erwarten ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegen sollte, von der Anschuldigung der Drohung freizusprechen.