432 3. Absatz m.w.H.). In casu sei aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die fragliche E-Mail C.________ nicht in Schrecken oder Angst versetzt habe. Der Beschuldigte habe seine E-Mail ferner nie umsetzen und jemanden bei C.________ vorbeischicken wollen. Die E-Mail hätte vielmehr eine Art Zahlungsaufforderung sein sollen. Schliesslich passiere es dem Beschuldigten öfters, dass er die Worte etwas verfehle. Aufgrund dieser Umstände mangle es insgesamt an einem (eventual- )vorsätzlichen Handeln. Der Beschuldigte habe sich lediglich fahrlässig in der Wortwahl vertan, was nicht strafbar sei.