11. Drohung (mehrfach) 11.1 Vorbringen des Beschuldigten / der Verteidigung 11.1.1 Betreffend den Vorfall vom 21. Mai 2016 stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, lächerliche Aussagen, die jemandem die Ferien vermiesen würden, würden den objektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht erfüllen. Ob ein Opfer Angst habe, werde im Zusammenhang mit der gesamten Tathandlung bewertet und insbesondere dann bejaht, wenn der Täter seiner Äusserung dadurch Nachdruck verleihe, dass er mit einem potentiell gefährlichen Gegenstand einen massiven Sachschaden verursache (pag. 432 3. Absatz m.w.