Es ist erstellt, dass der Beschuldigte das Gerät spätestens am 11. Mai 2016 und damit zehn Tage bevor er C.________ als «Arschloch» betitelte, erhielt. Aufgrund dieses Zeitablaufs kann die besagte E-Mail keine unmittelbare Reaktion auf das Verhalten von C.________ bzw. dessen Verkauf eines aus Sicht des Beschuldigten gefälschten Handys darstellen. Zudem ergab die Beweiswürdigung, dass das Verhalten von C.________ im Verlaufe des E-Mailverkehrs mit dem Beschuldigten kulant und freundlich, d.h. entgegen der Verteidigung nicht «unverständlich» war. Somit gab C.________ dem Beschuldigten auch im Rahmen des E-Mailverkehrs keinen An-