Der Beschuldigte selber wollte C.________ mit den beiden E-Mails einschüchtern und er war sich – auch wenn er nicht ernsthaft jemanden bei C.________ vorbeischicken wollte – bewusst, dass die E-Mails geeignet waren, den Empfänger in Angst und Schrecken zu versetzen. Weiter ist für die Kammer erwiesen, dass die Verhaltensweise von C.________ nicht unmittelbar ursächlich für das Handeln des Beschuldigten – konkret für das Verfassen und den Versand der E-Mail vom 21. Mai 2016 – war. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte das Gerät spätestens am 11. Mai 2016 und damit zehn Tage bevor er C.________ als «Arschloch» betitelte, erhielt.