10.5 Beweisfazit / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Nach den voranstehenden Erwägungen kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die E-Mails des Beschuldigten vom 21. und 22. Mai 2016 C.________ tatsächlich Angst einjagten. C.________ befürchtete, von irgendjemandem «auf die Fresse zu bekommen» und dass seiner Familie, d.h. seiner Ehefrau und den beiden kleinen Kindern, etwas zustossen könnte. Der Beschuldigte selber wollte C._____