Die Kammer ist deshalb überzeugt, dass die inkriminierte E-Mail des Beschuldigten keine unmittelbare Reaktion auf das (nicht provokative) Verhalten von C.________ darstellte, sondern für den Beschuldigten vielmehr eine Art Ventil war, um seiner generellen Wut über den missglückten Handykauf freien Lauf zu lassen. Somit war es zusammengefasst nicht C.________, der den Beschuldigten unmittelbar dazu veranlasste, die E-Mail vom 21. Mai 2016 zu verfassen und an ihn zu verschicken. 10.5 Beweisfazit / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer