318 Z. 42 ff.). Auch wenn die Kammer dem Beschuldigten glaubt, dass er es, mit dem was er sagte, «nicht so ernst gemeint hat», geht sie gestützt auf seine insoweit glaubhafte Aussage davon aus, dass es ihm «öfters passiert», dass er «die Worte etwas verfehlt» (pag. 319 Z. 1 ff.). Beispielhaft sei hierzu auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Mai 2017 verwiesen, in welcher der Beschuldigte auf Frage, ob ihm der Name «C.________» etwas sage und den Hinweis, es sei damals um ein «Nokia» gegangen, erklärte: «Jetzt geht mir ein Licht auf. Ein 8210, wissen Sie, wie alt diese Handys sind? Diese waren im Jahr 2001 populär.