Dem Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 1. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte unter anderem an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung bei generalisierter Angststörung sowie an einer chronisch depressiven Störung mit- tel- bis schwergradiger Episode leide (pag. 327). Zur Selbstbehauptungsfähigkeit des Beschuldigten hielt Dr. med. D.________ im Bericht zudem Folgendes fest: «Zu gross, provoziert, hat immer Recht und sonst fällt er in psychosomatische Störung.» (pag. 329). Angesichts dieses Arztberichts sowie der aktenkundigen E- Mails und Aussagen des Beschuldigten ist die Kammer überzeugt, dass sich der