unmittelbar bewirkt haben soll, dass es dem Beschuldigten am 21. Mai 2016 «den Nuggi rausjagte». Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass C.________ den Beschuldigten mit seiner Verhaltensweise aus Sicht der Kammer nicht – und schon gar nicht unmittelbar – dazu veranlasste, die E-Mail vom 21. Mai 2016 zu verfassen und an ihn zu verschicken. Dem Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 1. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte unter anderem an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung bei generalisierter Angststörung sowie an einer chronisch depressiven Störung mit- tel- bis schwergradiger Episode leide (pag.