Zwischen der «Feststellung», ein gefälschtes Handy gekauft und erhalten zu haben sowie der Verfassung und dem Versand der inkriminierten E-Mail vergingen somit zehn Tage. Aus diesen Gründen erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern das Verhalten von C.________ – konkret dessen Versand des Geräts oder dessen E- Mails an den Beschuldigten – ursächlich dafür gewesen sein resp. unmittelbar bewirkt haben soll, dass es dem Beschuldigten am 21. Mai 2016 «den Nuggi rausjagte».