aber keineswegs als «unverständlich» oder ungebührlich. C.________ gab aus Sicht der Kammer weder mit dem Verkauf des Natels noch im anschliessenden E-Mailverkehr Anlass, ihn als «Arschloch» zu betiteln. Seine E-Mails an den Beschuldigten waren stets freundlich, konstruktiv und damit alles andere als provokativ. Des Weiteren erhielt der Beschuldigte das fragliche Natel wie bereits erwähnt spätestens am 11. Mai 2016, wohingegen seine umstrittene E-Mail vom 21. Mai 2016 datiert. Zwischen der «Feststellung», ein gefälschtes Handy gekauft und erhalten zu haben sowie der Verfassung und dem Versand der inkriminierten E-Mail vergingen somit zehn Tage.