Auf die wiederum eher vorlaute Antwort des Beschuldigte vom 12. Mai 2016 und die Drohung, «die Staatsanwaltschaft einzuschalten» (vgl. pag. 76), schrieb ihm C.________ erneut eine anständige E-Mail. Er wies den Beschuldigten darauf hin, dass er das Produkt als Original gekauft habe, was er belegen könne, und bot ihm an, «vom Kauf zurückzutreten», sofern er ihm das Nokia innert drei Tagen zurückschicke (pag. 76). Die Kammer kann nachvollziehen, dass sich der Beschuldigte ärgerte, weil ihm C.________ ein seiner Ansicht nach gefälschtes Handy verkaufte. Im Unterschied zum Beschuldigten erachtet sie das Verhalten von C.________ aber keineswegs als «unverständlich» oder ungebührlich.