entnehmen lässt, dass sich der Beschuldigte in der Folge zusehends über den Verkauf eines «Plagiats» genervt hat (pag. 73 ff.). Aus dem E-Mailverkehr geht des Weiteren – was die Verteidigung nicht festhielt – aber auch hervor, dass C.________ dem Beschuldigten von Anfang an anbot, das fragliche Handy zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis