318 Z. 40 ff. und pag. 431). Es sei ein «richtiges China Produkt» und absolut miserabel verarbeitet gewesen (pag. 87 Z. 215 f.). Deshalb habe er sich von C.________ «belogen und betrogen gefühlt» (pag. 256) und von ihm verlangt, das «Plagiat» unverzüglich zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten (pag. 75 resp. pag. 78). Die Verteidigung brachte zu Recht vor, dass sich dem aktenkundigen E- Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und C.________ entnehmen lässt, dass sich der Beschuldigte in der Folge zusehends über den Verkauf eines «Plagiats» genervt hat (pag.