10.4 Zur Frage, ob der Beschuldigte die E-Mail vom 21. Mai 2016, in welcher er C.________ als «Arschloch» bezeichnete, in einer heftigen Gemütserregung verfasste und an C.________ versandte, weil dieser sich ihm gegenüber zuvor ungebührlich und provokativ verhalten hatte Der Beschuldigte erwarb das Natel «Nokia» von C.________ am 14. April 2016 über Ricardo.ch gegen Vorauskasse (pag. 71). Am 21. April 2016 überwies er diesem den Kaufpreis (pag. 80), worauf C.________ das Gerät «etwas später als normal» an den Beschuldigten verschickte (pag. 321 Z. 15 f.).