Der Beschuldigte war sich aus Sicht der Kammer bewusst, dass seine E-Mails geeignet waren, dem Empfänger Furcht einzujagen. Seine Aussagen, wonach seine E-Mail nur eine Art Zahlungsaufforderung hätte sein sollen und er nie jemanden bei C.________ habe vorbeischicken wollen sowie das Argument, er verfehle die Worte öfters etwas und habe sich in casu fahrlässig in der Wortwahl vertan, erachtet die Kammer als Schutzbehauptungen. 10.4 Zur Frage, ob der Beschuldigte die E-Mail vom 21. Mai 2016, in welcher er C.________ als «Arschloch» bezeichnete, in einer heftigen Gemütserregung verfasste und an C.___