Wenn sie wegen der E-Mails keine Angst hatte, dann bedeutet dies nicht per se, dass dieselben E-Mails auch keiner anderen Person – mithin C.________ – Furcht einflössen konnten. In Würdigung dieser Umstände sowie aufgrund der zahlreichen Realkennzeichen sieht die Kammer insgesamt keinen Grund, an den Aussagen von C.________ zu zweifeln und stellt deshalb vollumfänglich darauf ab. Damit ist erwiesen, dass C.________ durch die E-Mails des Beschuldigten vom 21. und 22. Mai 2016 in Furcht versetzt wurde. Der Beschuldigte war sich aus Sicht der Kammer bewusst, dass seine E-Mails geeignet waren, dem Empfänger Furcht einzujagen.