der Umstand, dass C.________ mit der Anzeigeerstattung keinen Vorteil erwirken wollte, sondern im Gegenteil vielmehr in Kauf nahm, dass ihm das Verfahren Aufwand bescherte, ist aus Sicht der Kammer ein weiteres Indiz, dass ihn die besagten E-Mails damals effektiv in Furcht versetzten. Soweit die Verteidigung schliesslich argumentiert, C.________ habe bis zur Einvernahme vom 6. Juni 2016 nicht gewusst, «was» Broncos seien und sich vor diesen folgedessen nicht fürchten können resp. er habe durch deren Erwähnen in der E-Mail nicht in Angst und Schrecken versetzt werden können, überzeugt sie die Kammer nicht. Selbst wenn sich C.________ im Zeitpunkt des Erhalts der E-Mail