_ keine Angst hatte. Ferner ist beachtenswert, dass C.________ mit der Anzeigeerstattung – wie auch die Vorinstanz erwog – nicht beabsichtigte, einen Vorteil für sich zu erwirken (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 361). Er konstituierte sich weder als Zivil- und/oder Strafkläger noch machte er eine Zivilforderung geltend oder war zu einem Vergleich bereit (vgl. pag. 323 oben). Gemäss seinen glaubhaften Aussagen wandte er sich vielmehr aus Sorge um seine Familie sowie um dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass sein Verhalten nicht angeht, an die Polizei. Dies resp. der Umstand, dass C.____