Zusammengefasst sprechen die zitierten Äusserungen von C.________ und seine Verhaltensweise aus Sicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wonach ihm die E-Mails des Beschuldigten tatsächlich Angst einjagten. Die Antwort von C.________ auf die E-Mail des Beschuldigten vom 21. Mai 2016 bzw. die Aussage, er (der Beschuldigte) mache sich mit seinen Drohungen lächerlich (pag. 74), vermag daran entgegen der Auffassung der Verteidigung schliesslich nichts zu ändern resp. belegt für sich alleine betrachtet keineswegs, dass C.________ keine Angst hatte.