Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass C.________ nach der Rückkehr in die Schweiz trotz seiner Befürchtungen weiterhin zur Arbeit ging und seine Ehefrau sowie die Kinder alleine zuhause liess. Diese Vorgehensweise zeigt zudem erneut, dass C.________ die Vorfälle nicht dramatisierte und bedeutet entgegen der Verteidigung nicht, dass ihm die E-Mails keine Angst einjagten. Hätten die E-Mails C.________ nicht besorgt, dann hätte er seiner Ehefrau schliesslich wohl nicht gesagt, sie solle niemandem die Türe öffnen, während er bei der Arbeit bzw. abwesend sei (pag. 321 Z. 39 f.). Zusammengefasst sprechen die zitierten Äusserungen von C.__