__ aufgrund der E-Mails – wie die Verteidigung vorbringt – nicht beunruhigt gewesen, dann hätte er sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz wohl kaum an die Polizei gewandt. Seine Verhaltensweise (insbesondere der Umstand, dass er es während der Ferien im Ausland unterliess, erste Massnahmen zu ergreifen, den Anruf bei der Polizei dann aber unmittelbar nach der Rückkehr in die Schweiz tätigte; die Anzeigeerstattung vordergründig aus Angst um seine Familie) erscheint der Kammer angesichts der Gesamtumstände nachvollziehbar, angemessen und lebensnah. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass C._____