Diese Aussagen von C.________ sind verständlich, in sich stimmig und widerlegen die soeben erwähnte Behauptung der Verteidigung. Wäre C.________ aufgrund der E-Mails – wie die Verteidigung vorbringt – nicht beunruhigt gewesen, dann hätte er sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz wohl kaum an die Polizei gewandt.