Soweit die Verteidigung behauptet, C.________ habe erst auf Anschlussfragen der Polizeibeamtin sowie nach angeblicher Instruktion und Beeinflussung derselben angegeben, die E-Mails des Beschuldigten hätten ihn in Angst versetzt, kann ihr die Kammer ebenfalls nicht folgen. C.________ schilderte bei der Polizei nämlich in freier Erzählung und somit nicht erst auf konkrete Nachfragen hin Folgendes (pag. 83 Antwort 4): Ich bin sehr verletzt und beleidigt darüber, was sie (der Beschuldigte) mir geschrieben hat. Ich hatte am Anfang auch sehr Angst, aber wir waren ja im Ausland bis am 30. Mai (2016) am Abend. Als wir zurück waren, habe ich dann die Nummer 117 gewählt.