82 Antwort 4 und pag. 321 Z. 16 ff.) und in Übereinstimmung mit den vorhanden objektiven Beweismitteln – insbesondere dem aktenkundigen E-Mailverkehr. All dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________. C.________ aggravierte das Geschehen des Weiteren nicht. Er erklärte zum Beispiel bereits bei der Polizei: «Mittlerweile habe ich gemerkt, dass sie nichts machen. Die Angst ist auch nicht mehr so gross.» (pag. 83 Antwort 4); «Dadurch dass die Drohung schon etwas her ist, habe ich jetzt nicht mehr so Angst. Aber die Beleidigungen sind trotzdem und die Ferien haben sie mir auch vermiest.» (pag. 84 Antwort 11); «Meine Frau ist eine eher mutige.