321 Z. 15 ff.). Er gab beispielsweise in beiden Einvernahmen an, mit seiner Familie in Istanbul in den Ferien gewesen zu sein, als er die fraglichen E-Mails des Beschuldigten erhalten habe (pag. 83 Antwort 4 und pag. 321 Z. 30). Zudem räumte C.________ Fehler ein, sagte er doch, er habe dem Beschuldigten das Telefon nach Erhalt des Kaufpreises geschickt, jedoch «etwas spät» resp. «etwas später als normal» (pag. 82 Antwort 4 und pag. 321 Z. 15 f.). Das «Hin- und Her» zwischen «E.________» resp. dem Beschuldigten und ihm im Rahmen des E- Mailverkehrs schilderte C.________ im Übrigen plausibel, gleichbleibend (pag. 82 Antwort 4 und pag.